Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, so wird diese im Rahmen der Fünftelregelung (§ 34 EStG) tarifermäßigt besteuert. Doch gilt dies auch für so genannte „Sprinterprämien“? Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers gesteigert werden, das Unternehmern noch vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist zu verlassen. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Sprinterprämien als Entschädigungen gelten und folglich der Fünftelregelung unterliegen (Gerichtsbescheid vom 31.5.2021, 10 K 1597/20).
Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Aufhebungsvertrag und der Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Sie hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.
Praxistipp:
Das Finanzamt hat auf die Einlegung der an sich zugelassenen Revision verzichtet, obwohl das Niedersächsische FG mit Urteil vom 8.2.2018 (1 K 279/17) anders entschieden hat: „Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen.“