Die degressive Abschreibung ermöglicht es, in den ersten Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen AfA geltend zu machen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch auf das Jahr 2022 ausgedehnt, wird nun aber zum 31.12.2022 auslaufen. Die degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, darf allerdings 25 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA wird vom jeweiligen Restbuchwert berechnet.
Praxistipp:
Wer derzeit die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts für das Anlagevermögen plant, sollte dieses – sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll – noch in 2022 erwerben, um von der degressiven Abschreibung profitieren zu können.
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