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Aktientausch: Hewlett-Packard-Aktionäre sollten Besteuerung überprüfen

Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 1.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines „Spin-offs“ auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt. Soweit erkennbar, haben die depotführenden Banken auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer einbehalten, da es sich um eine steuerpflichtige Sachausschüttung gehandelt habe. Und auch die Finanzämter scheinen dieser Auffassung ganz überwiegend zu folgen und halten die Besteuerung der Aktienzuteilung für zutreffend.

Doch zumindest drei Finanzgerichte haben entschieden, dass die Aktionäre der HPC durch die Ausgabe der Aktien der HPE keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 13 K 2119/17 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.8.2019, 1 K 2295/17; FG München, Urteil vom 19.12.2019, 8 K 981/17).

Die Zuteilung der Aktien der HPE sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus. In seiner Urteilsbegründung hat zum Beispiel das FG Düsseldorf ausführlich zu dem Begriff der „Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 431) widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.

Praxistipp:
Das FG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen. Alle Finanzgerichte haben im Übrigen die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 9/19, VIII R 6/20 und VIII R 28/19). Anleger sollten die Besteuerung daher bis auf Weiteres nicht hinnehmen.