Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat bereits vor rund sechs Jahren geurteilt, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die auf öffentlichem Grund durchgeführt werden, wenn ein Zusammenhang zum Haushalt besteht (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Nun hat der Bundesfinanzhof seine großzügige Handhabung jedoch ein Stück weit relativiert und entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen. Sie sind daher nicht nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).
Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und machte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Zurecht, wie der BFH entschieden hat. Nach seiner Auffassung sind die Arbeiten an der Straße – im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau sei nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Leistung anzusehen. Denn diese Leistungen kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, sei insoweit unerheblich.