Ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen, das einem Fremdvergleich standhält, ist steuerlich anzuerkennen. Die Finanzämter prüfen jedoch streng und verlangen mitunter sogar exakte Arbeitszeitnachweise – so geschehen in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof jetzt aber zugunsten des Arbeitgebers entschieden hat. Danach ist die Führung von genauen Stundenaufzeichnungen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses, hier mit dem Ehegatten, führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).
Der Sachverhalt: Ein Obergerichtsvollzieher beschäftigte seine Ehefrau als Büroangestellte. Bei der Veranlagung wurden die Lohnkosten nicht berücksichtigt. Die vorgelegten Dokumentationen der Arbeitszeit entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches – so das Finanzamt. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Ehefrau und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage verworfen. Wenn die Arbeiten auch zu Hause geleistet werden können, sei eine tätigkeitsbezogene Auflistung für den jeweiligen Tag erforderlich. Sonst sei eine Kontrolle, ob die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet worden ist, nicht möglich. Wie bei sonstigen Eigenbelegen auch, müssen solche Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Doch der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Das Finanzgericht überspanne die Anforderungen, wenn es meint, der Steuerbürger müsse für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen konkret darlegen, wann genau welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Zwar müsse das Angehörigen-Arbeitsverhältnis in fremdüblicher Weise tatsächlich durchgeführt werden. Aber auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten sei es keineswegs üblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber Kunden, Mandanten oder Patienten etc. des Arbeitgebers weiterberechnet werden soll. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis über einfache Bürotätigkeiten sei dies jedenfalls nicht fremdüblich und könne folglich auch von den Klägern nicht verlangt werden.
Praxistipp:
Auch wenn der BFH eine weniger strenge Haltung als die Finanzverwaltung einnimmt, so empfehlen wir dennoch, zumindest die üblichen „Stundenzettel“ zu führen. Denn diese können etwa dann wichtig werden, wenn die Mitarbeit des Angehörigen seitens des Finanzamts insgesamt angezweifelt wird. Und im Übrigen müssen bei „familienfremden“ Minijobbern nach § 17 des Mindestlohngesetzes ohnehin Stundenaufzeichnungen geführt werden. Diese Pflicht entfällt nur bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen.