Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, etwa ein Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister. Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?
Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank – Kreditanstalt für Wiederaufbau – besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20)
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Eine Angestellte nahm für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem AFBG ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wurde darauf hingewiesen, dass 50 Prozent des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Das Finanzamt sah in dem Erlass steuerpflichtige Einnahmen. Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Doch das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei. Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt (Az. VI R 9/21).