In Regionen, in denen Bergbau betrieben wurde oder noch wird, kommt es auch heute noch vielfach zu Bergschäden. Viele Hauseigentümer sind betroffen. Gelingt es den Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen, so stellt sich bei vermieteten Immobilen die Frage, ob die Zahlung zu steuerbaren Einnahmen führt oder aber eventuelle Werbungskosten zu kürzen sind.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Hauseigentümer wie folgt entschieden: Eine Zahlung, die von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für festgestellte reparable Bergschäden geleistet wird, zählt – ebenso wie die Immobilie selbst – zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts. Die Entscheidung betrifft zum Privatvermögen gehörende, vermietete Immobilien (BFH-Urteil vom 9.7.2021, IX R 11/20).
Der Sachverhalt: Die Kläger trugen in den Jahren 2010 und 2011 Erhaltungsaufwendungen an vermieteten Immobilen und setzten diese als Werbungskosten ab. Ende 2011 erhielten die Kläger eine Entschädigung für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Schäden an den Immobilien. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW war nicht zu entnehmen, für welche Aufwendungen der Ersatzbetrag konkret geleistet worden ist. Das Finanzamt war der Ansicht, der Ersatz bergbaubedingter Schäden führe dazu, dass damit in Zusammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten nicht abziehbar seien. Das Finanzgericht ließ zwar die Werbungskosten weiter zum Abzug zu, hat aber den Schadensersatz als Einnahme gegengerechnet. Der BFH hingegen sieht keinerlei steuerliche Relevanz der Zahlung. Zu Unrecht habe das Finanzgericht die Schadensersatzzahlung als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die als Ersatz für bergbaubedingte reparable Schäden an den betroffenen Immobilien geleistete Zahlung gehöre zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führe weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten.
Praxistipp:
Im Streitfall war hilfreich, dass die Kläger Bescheinigungen der Handwerkerfirmen beibringen konnten, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.