Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Beteiligung an Filmfonds: Schadensersatz wegen Prospekthaftung steuerpflichtig

Beteiligungen an gewerblichen Fondsgesellschaften, zum Beispiel Schiffsfonds oder Filmfonds, gehen oftmals mit hohen Risiken einher. Daher kommt dem Verkaufsprospekt des Emittenten eine hohe Bedeutung zu. Bei fehlerhaften Angaben in dem Prospekt hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, dessen Durchsetzbarkeit aber wiederum mit einigen Hürden verbunden sein kann. Ist jedoch ein Schadensersatz errungen worden, so stellt sich die Frage, wie dieser steuerlich zu behandeln ist.

Mit mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 17.3.2021, IV R 20/18 – IV R 24/18).

Exemplarisch soll kurz der Urteilsfall IV R 20/18 vorgestellt werden: Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege. Der BFH stützt die Auffassung des Finanzamts.

Auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.