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Betriebsprüfung: Gemeindebeamte dürfen auch bei Interessenkonflikt teilnehmen

In jüngster Zeit ist häufiger festzustellen, dass Gemeindebedienstete an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen. Einzelne Gemeinden haben dafür sogar extra Betriebsprüfer eingestellt, die die Außenprüfungen des Finanzamtes zumindest bei Großunternehmen begleiten sollen. Offenbar geht es darum, das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden zu sichern oder zu erhöhen. Wie der Bundesfinanzhof nun geurteilt hat, kann die Teilnahme eines solchen zusätzlichen Prüfers nicht verhindert werden – und zwar selbst dann nicht, wenn Vertragsbeziehungen zwischen dem zu prüfenden Steuerpflichtigen und der Gemeinde bestehen (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 25/21).

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, hatte entschieden, dass in einem solchen Fall die Gefahr bestehe, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig – so die Finanzrichter. Doch der BFH hat der Revision stattgegeben.

Die Teilnahme des Gemeindeprüfers an der Außenprüfung des Finanzamtes sei zulässig. Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von Unterlagen, die für die Vertragsbeziehung relevant sind, seien dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des Finanzamtes während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt. Der Steuerpflichtige habe dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts müsse die Teilnahmeregelung keine abstrakten Schutzmechanismen bezeichnen, die verhindern sollen, dass zur Kenntnis des Gemeindeprüfers gelangte sensible Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung an mit den Vertragsbeziehungen befasste Bedienstete weitergeleitet werden.

Praxistipp:
Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies mit einem Verwaltungsakt begründen. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des – auch einstweiligen – Rechtsschutzes wehren. Insofern sind betroffene Steuerbürger also nicht schutzlos.