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Bewirtungskosten: Abschiedsfeier darf nicht zu teuer sein

Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand können prinzipiell als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das gilt zumindest dann, wenn die Gäste ausschließlich aktuelle Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte waren (BFH-Beschluss vom 26.1.2010, VI B 95/09). Sind Aufwendungen für eine Feier hingegen gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, wäre hingegen zu prüfen, ob wenigstens eine teilweise Berücksichtigung der Kosten – hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen bzw. geschäftlichen Umfeld – in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18.8.2016, VI R 52/15).

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Nürnberg den Abschied eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Berufsleben zwar als beruflich veranlasst angesehen, die Kosten für die Abschiedsfeier aber dennoch nicht steuermindernd anerkannt. Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Ortes der Veranstaltung und des qualitativ extrem hochwertigen Unterhaltungsprogramms besondere Umstände vorgelegen hätten, die zur Annahme eines unangemessenen Repräsentationsaufwandes geführt hätten (FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22).

Der Geschäftsführer hatte zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof eingeladen. Für die Feier entstanden Aufwendungen in Höhe von 94.980 Euro netto. Es wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet. Die „Dankeschön Party“ fand im Stil einer Zirkusveranstaltung statt. Das Finanzamt hatte zunächst den für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freibetrag von 110 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Mitarbeiter, anerkannt. Den übersteigenden Betrag beurteilte das Finanzamt als unangemessen. Nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärte, wurden die Aufwendungen für die Abschiedsfeier insgesamt nicht berücksichtigt. Dem stimmte das Finanzgericht zu. Nach Auffassung der Richter stellten die Aufwendungen angesichts der luxuriösen Örtlichkeit, des außergewöhnlichen Unterhaltungsprogramms und der aufwendigen Ausstattung der Feier unangemessenen Repräsentationsaufwand dar. Damit seien die Grenzen des Üblichen bei Weitem überschritten und selbst ein teilweiser Abzug der Aufwendungen sei nicht zulässig.