Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere – länderspezifische – Verpflegungssätze. Zudem dürfen – anders als bei Dienstreisen im Inland – Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst. Zuletzt ist dies zum 1. Januar 2021 geschehen. Pandemiebedingt wurden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder zum 1. Januar 2022 allerdings nicht neu festgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge behielten ihre Gültigkeit somit auch für das Kalenderjahr 2022 (Mitteilung des BMF vom 27.9.2021).
Nunmehr hat das BMF für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben. Die aktuellen Sätze sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-11-23-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2023.html