Steht dem Mitarbeiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge bekanntlich begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren. Und es gibt weitere Vorteile: So ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei. Und falls der Mitarbeiter den Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten auflädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, stellt die Kostenerstattung des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG dar (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972).
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seine Aufwendungen belegmäßig nachweist. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aber auch Pauschbeträge erstatten, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zuhause auflädt. Hierbei wird zum einen zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht.
Diese Pauschbeträge kann der Arbeitgeber ab 2021 monatlich steuerfrei erstatten
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten nicht, kann die jeweilige Pauschale auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung angerechnet werden. Hier gilt also die gleiche Regelung wie bei anderen Zuzahlungen des Mitarbeiters zu den Kfz-Kosten. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.