Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhält, den er auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungsanteil entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen. Dies kann etwa in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung erfolgen. Das gezahlte Nutzungsentgelt vermindert dann den steuerpflichtigen Nutzungswert. Dies gilt sowohl bei der Pauschalmethode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Was aber gilt, wenn die gezahlte Nutzungsvergütung höher ist als der errechnete Nutzungswert? Ist der negative Betrag dann als Werbungskosten absetzbar oder gar als negativer Arbeitslohn verrechenbar?
Die Finanzverwaltung bestimmt, dass der übersteigende Betrag weder als Werbungskosten abzugsfähig noch als negativer Arbeitslohn steuermindernd anzusetzen ist (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Tz. 1 und 8). Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2016 der Finanzverwaltung zugestimmt und entschieden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die gezahlte Nutzungsvergütung nicht von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen werden kann, sondern nur vom ermittelten Nutzungswert. Der Abzug ist nur möglich bis zu einem Betrag von 0 Euro. Ein negativer Betrag stellt keinen negativen Arbeitslohn dar und kann auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 49/14 und VI R 24/14).
Soeben hat der Bundesfinanzhof seine beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2016 bestätigt: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten (und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten des betrieblichen Pkw trägt, z.B. Benzinkosten. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. (BFH-Beschluss vom 18.2.2020, VI B 20/19).