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Direktversicherung: Besteuerung der Einmalzahlung ist verfassungsgemäß

Wird eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen wurde – zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E).

Der Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass ihr nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Das sei verfassungswidrig. Die Richter haben die Klage jedoch abgewiesen.

Begründung: Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht greife nicht ein, da die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt. Sofern ihr das Versicherungsunternehmen in der Ansparphase eine höhere Steuererstattung prognostiziert habe, sei für eine etwaige steuerliche Falschberatung nicht der Staat zuständig.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.5.2020 (X R 24/19) immerhin entschieden, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zumindest denkbar sein kann. Allerdings hat der BFH in dem hier vorgestellten Fall nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die grundsätzliche Versteuerung steht aber außer Frage.