Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist aber unter anderem, dass sich derjenige, der einen zweiten Hausstand unterhält, an den Kosten des ersten Haushalts finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228). Bei verheirateten Personen wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt, doch bei Ledigen erfolgt zumeist eine strenge Prüfung durch die Finanzämter.
Im Jahre 2019 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Finanzverwaltung indes keine überbordenden Anforderungen an das Vorliegen einer finanziellen Beteiligung stellen darf. Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Und auch auf den Zeitpunkt der Zahlung (Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres) komme es insoweit nicht an (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Nun hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung aus Niedersachsen bestätigt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Der Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet. Zudem bewohnt er in seinem Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss gemeinsam mit seinem Bruder. Ein Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung besteht nicht. Im Rahmen seiner Steuererklärung gab der Kläger an, dass er sich im Streitjahr (2015) mit rund 3.150 Euro an den Haushaltskosten beteiligt habe. So erwarb er für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für rund 1.400 Euro. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 Euro mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie 550 Euro mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“ auf ein Konto seines Vaters. Das Finanzamt sah hierin jedoch keinen ausreichenden Nachweis über eine finanzielle Beteiligung und lehnte den Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Höhe monatlich regelmäßig laufende Kosten der Lebensführung für die Haushaltsführung entstanden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Die Begründung lautet unter anderem: Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor, noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen – einschließlich solcher am Jahresende – an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Auch darf die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab zur Prüfung der ausreichenden finanziellen Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Ob die finanzielle Beteiligung dann tatsächlich ausreichend ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Praxistipp:
Trotz dieses BFH-Urteils ist es besser, sich an den Anforderungen der Finanzverwaltung zu orientieren, einen Dauerauftrag einzurichten und einen angemessenen Betrag „Beteiligung an den Miet- und Hauskosten“ monatlich zu überweisen. Dabei sollte die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung eingehalten werden, das heißt, es sollten mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernommen werden.
Praxistipp:
Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht auf den Fall von jüngeren berufstätigen Kindern übertragbar ist, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Jugendzimmer bewohnen. Hier wird üblicherweise unterstellt, dass die Kinder einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, selbst wenn sie sich an den Kosten beteiligen (so zum Beispiel FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).