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Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosen abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei Ledigen, die in der Heimat noch ihr ehemaliges Kinder- oder Jugendzimmer nutzen, wird das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Lebensmittelpunkt grundsätzlich verneint. Ausnahme: Es liegt ein echter Mehrgenerationenhaushalt vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster reicht eine Kostenübernahme alleine aber nicht aus, um einen Mehrgenerationenhaushalt zu begründen (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Der Sachverhalt: Nach Abschluss ihrer Ausbildung mietete die Tochter eine kleine Wohnung am Arbeitsort an. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich nach wie vor an ihrem Heimatort, konkret im Haushalt der Eltern. Diesen überwies sie monatlich 200 Euro als Kostenbeteiligung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, deren Abzug das Finanzamt verweigerte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Die Begründung der Finanzrichter: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei zwar zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Ein eigener Hausstand werde aber nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in die Haushaltsführung eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Zwar handele es sich bei der Kostenbeteiligung um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsamen Hausstands.

Praxistipp:
In ähnlichen Fällen müssen Kinder glaubhaft machen, dass der Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern geführt wird. Die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten reicht dafür aber nicht aus.