Zunehmend wird in die so genannte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investiert. Wer die Aufwendungen im Grundsatz steuerlich abziehen kann, also etwa Vermieter, steht vor der Frage, welche „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“, also welcher Abschreibungszeitraum, dann gilt. Das Thüringer Finanzministerium beantwortet die Frage zum Abschreibungszeitraum wie folgt (Erlass vom 15.3.2021, S 1551-65-25.11, 53840/2021):
Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene ist es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden, wenn von den folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:
1. intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 – 10 Jahre;
2. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 – 10 Jahre.
Praxistipp:
Sollten die Kosten ausnahmsweise 800 Euro (netto) nicht übersteigen, können diese in einer Summe sofort abgezogen werden. Gleiches gilt bei reinen Erhaltungsaufwendungen, also der Reparatur einer Ladestation.