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eBay-Händler: Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf

Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „eBay“ veräußert, unterliegt mit seinen Verkäufen der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof diesen Grundsatz bestätigt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen ist. Allerdings ist nicht der gesamte Erlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Es gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (BFH-Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20).

Praxistipp:
Der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss die bisher fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann. Allerdings empfehlen wird dennoch dringend, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, denn auch wenn eine Schätzung zulässig ist, so wird diese mit einem Sicherheitsabschlag zulasten des Steuerpflichtigen einhergehen. Im Übrigen ist neben der Umsatzsteuer natürlich auch die Einkommen- und Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Sofern Unterlagen über Ankäufe fehlen, können die Einstandspreise – wenn überhaupt – ebenfalls nur im Wege der Schätzung berücksichtigt werden. Und auch hier wird es Sicherheitsabschläge geben.