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Elektronische Registrierkassen: Übergangsfrist endet am 31.12.2022

Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft und sind diese bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dürfen diese Registrierkassen bis zum
31. Dezember 2022 weiter verwendet werden. Diese – letzte – Übergangsfrist läuft nun aber ab. Damit dürfen elektronische Kassen ohne TSE nicht weiter verwendet werden.

Praxistipp:
Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen rund um den Einsatz von Registrierkassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen, um die TSE und auch um die Belegausgabepflicht. Das Bundesfinanzministerium hat zu vielen Fragen Stellung bezogen. Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf den Internetseiten des BMF unter „Service“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html).

Praxistipp:
Nach wie vor ist es zulässig, so genannte offene Ladenkassen (z.B. eine Geldkassette) zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht, auch wenn eine solche Kasse in Betrieben mit vielen Bargeldvorgängen natürlich empfehlenswert ist. Zudem unterliegen auch offene Ladenkassen bestimmten Aufzeichnungspflichten.