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Erbschaftsteuer: Kosten für Haushaltsauflösung ausnahmsweise abziehbar

Erben sollten nach Möglichkeit alle Kosten zusammenstellen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers entstanden sind, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Darunter können auch die Kosten für die Auflösung des Haushalts des Erblassers fallen. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Kosten für die Räumung einer vom Erblasser selbst bewohnten Wohnung als Teil der Nachlassverwertung nicht abzugsfähig sind. Doch kürzlich hat die Finanzverwaltung in einem Erlass eine Billigkeitsregelung geschaffen (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224): Es liegen abziehbare Nachlassregelungskosten vor, soweit die Auflösung des Haushalts des Erblassers darauf gerichtet ist festzustellen, inwieweit die in der Wohnung befindlichen Gegenstände zum Nachlass gehören. Kosten für die Auflösung des Haushalts und Räumung der Wohnung des Erblassers, welche in den ersten sechs Monaten nach dem Erbfall entstehen, sind aus Vereinfachungsgründen der Feststellung des Nachlasses zuzurechnen. Für anschließend entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige darzulegen, dass die Kosten aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Nachlasses gehören.

Praxistipp:
Die Kosten der Wohnungsauflösung sind innerhalb der genannten Sechs-Monats-Frist also als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Zu den Nachlassregelungskosten gehören auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Aufwendungen für die übliche Grabpflege. Hierfür kann insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen werden. Das bedeutet aber letztlich, dass sich einzelne Kosten erst auswirken, wenn der Betrag von 10.300 Euro insgesamt überschritten wird. Nachlassverwertungskosten sind dagegen überhaupt nicht abziehbar.