Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden. Wird also vom Erben nach dem Tod des Erblassers nicht das tatsächliche Familienheim, sondern lediglich eine vergleichbare Wohnung genutzt, so scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG aus (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, 3 K 154/23).
Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner verstorbenen Mutter. Zur Erbmasse gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Darunter befanden sich die von der Mutter bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung Nr. 1 sowie die vom Kläger von der Mutter angemietete Wohnung Nr. 2. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der verstorbenen Mutter erfolgte nicht. Er wohnte weiterhin in der Wohnung Nr. 2. Die Wohnung Nr. 1 vermietete er an Dritte. Der Kläger begehrte eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die Wohnung Nr. 2, also für die von ihm vor und nach dem Erbfall selbst genutzte Wohnung. Es handele sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten die Steuerbefreiung.
Der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei nicht erfüllt. Die Wohnung Nr. 1 stellte zwar das Familienheim der Erblasserin dar, da sie bis zu ihrem Tode darin gewohnt hat. Der Kläger ist als Kind der Erblasserin auch eine von der Befreiungsvorschrift erfasste Person. Er hat das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die Wohnung Nr. 1 als Familienheim kann auch nicht durch die Wohnung Nr. 2 ersetzt werden, denn die Vorschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden kann.