Nach bisherigem Recht mussten Existenzgründer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr. Die Verpflichtung der Neuunternehmer zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Es gelten also die üblichen Werte hinsichtlich der Frage, ob Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben sind.
Das heißt im Grundsatz:
– Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuer im vergangenen Jahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die Steuerschuld bei 7.500 Euro oder darunter, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
– Da es bei der Neugründung naturgemäß aber keinen Vorjahresumsatz gibt, ist die voraussichtliche Steuer in dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit maßgebend. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen.
– Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen, um zu prüfen, ob die 7.500-Euro-Grenze überschritten worden ist oder nicht.
Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, das heißt, für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in 2021 ist die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen (BMF-Schreiben vom 16.12.2020, BStBl 2020 I S. 1379).