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Falsches Parken: Was gilt bei Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber?

Viele Arbeitnehmer sind im Interesse ihres Arbeitgebers tagtäglich mit einem Firmen- oder Lieferwagen unterwegs. Und da kommt es schon einmal zu einem „Knöllchen“ wegen falschen Parkens. Häufig übernehmen die Unternehmen deren Begleichung. Die Frage ist, ob die vom Chef übernommenen Verwarnungsgelder beim Arbeitnehmer steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu soeben ein äußerst interessantes Urteil gefällt, und zwar für den Fall, dass die Bußgelder direkt vom Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge erhoben werden. Danach gilt: Leistet der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56
Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld, führt diese Zahlung nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17). Was zunächst einfach klingt, kann in der Praxis aber doch zu Schwierigkeiten führen, denn der BFH nimmt eine wichtige Differenzierung vor.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das Finanzamt meinte, es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Finanzgericht hingegen befand, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Der BFH bestätigt zunächst, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Arbeitgeber als Betroffener hat die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber wirksam werden lassen. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Nichtbenennung des Fahrzeugführers die Erteilung einer Verwarnung verbunden mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer vermieden hat.

Die Steuerfreiheit für den Fahrer gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der Parkverstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch zusteht und er dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

Praxistipp:
Wird ein Bußgeld gegen einen Fahrer selbst festgesetzt, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen, bleibt es dabei, dass ein Ersatz des Bußgeldes zu Arbeitslohn führt.