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Fitnessstudios: Umsatzsteuer auf Beitragsfortzahlungen in der Coronakrise

Fitnessstudios sind in Zeiten der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung über Monate geschlossen gewesen bzw. sind es auch noch heute. Es gibt aber viele treue Kunden, die ihre Beiträge trotz der Krise weiter-zahlen, um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen. Die Finanzverwaltung hat sich nun zu der Frage geäußert, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten Schließung umsatzsteuerlich umzugehen ist. Es gilt nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020, VI 3510-S 7100-75):

– Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also, dass der Beitrag – weiterhin – der Umsatzsteuer unterliegt.

– Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also auch hier, dass der Beitrag weiterhin der Umsatzsteuer unterliegt.