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Gastronomie und Hotellerie: Pauschalierte Aufteilung der Umsatzsteuer

Die Gastro- und Hotelbranche ist nicht nur von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erheblich betroffen, sondern musste sich in jüngster Zeit gleich mehrfach mit steuerlichen Anforderungen und Änderungen befassen. Ob Belegausgabepflicht, Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen oder wechselnde Umsatzsteuersätze – nichts bleibt den betroffenen Unternehmern erspart. Die Mehrwertsteuersenkung bedeutet für die Gastronomen*:

– vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke;

– vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke;

– ab 1. Juli 2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.

Nun ist die Frage aufgekommen, wie denn bei den Steuersätzen im Übergangszeitraum bis Ende Juni 2021 zu verfahren ist, wenn für Mahlzeiten und Getränke ein einheitlicher Preis gilt, etwa bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem offenbar erkannt und dementsprechend verfügt (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 – S 7030/20/10006 :006): Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist es in diesen Fällen in Ordnung, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Praxistipp: Sollte der Getränkeanteil, zum Beispiel ermittelt anhand der üblichen Einzelverkaufspreise oder des Wareneinsatzes, bei Ihnen wesentlich geringer als 30 Prozent sein, so wäre zu empfehlen, diesbezüglich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und uns frühzeitig zu informieren.

Doch nicht nur bei Speisen und Getränken ist eine Aufteilung schwierig, sondern auch bei Beherbergungsleistungen, also in der Hotellerie, denn oftmals werden hier Pauschalangebote unterbreitet, die zum Beispiel das Frühstück, die Internet- sowie die Parkplatznutzung beinhalten. Nun unterliegen derzeit sowohl die Übernachtung als auch das Frühstück – wiederum mit Ausnahme der Getränke – einem Steuersatz von 5 Prozent und ab Januar 2021 von 7 Prozent. Bei den übrigen Leistungen gelten indes 16 bzw. 19 Prozent.

Um hier eine erleichterte Aufteilung der Entgelte zu ermöglichen, wird es vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht beanstandet, wenn der auf die „übrigen“ Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Das heißt also: 85 Prozent des Pauschalpreises unterliegen derzeit einem Umsatzsteuersatz von 5 Prozent und 15 Prozent des Pauschalpreises einem Steuersatz von 16 Prozent. Bislang konnte ein Entgeltanteil von 20 Prozent herausgerechnet werden, der dem normalen Steuersatz unterlag.

Praxistipp: Sind Sie der Auffassung, dass ein Entgeltanteil von 15 Prozent des Pauschalpreises für die übrigen Leistungen zu hoch ist, so bitten wir auch hier um frühzeitige Information sowie um entsprechende Unterlagen, die Ihre Auffassung stützen.

* Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass sich beim Außer-Haus-Verkauf von bestimmten Lebensmitteln (Hummer, Kaviar, Milchmischgetränke usw.) Besonderheiten hinsichtlich des Steuersatzes ergeben, auf die hier aber nicht gesondert eingegangen wird.