Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Unter anderem ist vorgesehen, das Kindergeld zum 1.1.2023 für jedes Kind auf einheitlich 250 Euro monatlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.
Zudem soll der Grundfreibetrag im Jahre 2023 auf 10.908 Euro steigen. 2024 soll der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro angehoben werden. Auch der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst, um die Effekte der so genannten kalten Progression zumindest etwas ausgeglichen. Der Spitzensteuersatz soll 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro beginnen. Besonders hohe Einkommen („Reichensteuer“) ab 277.826 Euro sind von der Anpassung ausgenommen. Wichtig: Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.