Wie oben berichtet haben Bundestag und Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Die meistdiskutierte Maßnahme ist dabei wohl die Einführung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ist folgendermaßen geregelt:
§ 117 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes definiert zunächst den Personenkreis, an den Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen: Dazu gehören Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Damit kann die Energiepreispauschale also auch geringfügig Beschäftigen ausgezahlt werden. In den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer aber nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Dies dient der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs zum Beispiel in Fällen, in denen Arbeitnehmer mehrfach geringfügig beschäftigt sind.
Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind nicht nur, aber doch insbesondere Fälle einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Damit werden unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermieden. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
Soweit Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen, haben sie die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung – abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum – für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022 abzusetzen.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Technisch wird dies über eine so genannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Bei Arbeitnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Veranlagungszeitraum 2022; dies gilt auch wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat.
§ 118 EStG enthält die Regelung zur Auszahlung der Energiepreispauschale für die Einkommensteuer-Vorauszahlenden. Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden quartalsweise festgesetzt. Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10.9.2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10.9.2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro.
Bei Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die Energiepreispauschale als Einnahme im Sinne des § 22
Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 Euro. Die sonst übliche Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro findet allerdings keine Anwendung. Damit soll ausgeschlossen werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Die Energiepreispauschale gehört nicht zu Gewinneinkünften. Damit wird auch eine Gewerbesteuerpflicht der Energiepreispauschale ausgeschlossen.
In den Fällen des § 40a EStG, also bei kurzfristig oder geringfügig Beschäftigten mit pauschal besteuertem Arbeitslohn, wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.