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Gesetzgebung: Energiepreispauschale von 300 Euro für Rentner

Um einen Teil der gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentner sowie Versorgungsbezieher beschlossen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Pauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs).

Praxistipp:
Die Energiepreispauschale für Rentner wird auch gewährt, wenn bereits eine Pauschale für Erwerbstätige gezahlt wurde. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html.