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Gesetzgebung: Neue Meldepflichten sowie Modernisierung der Außenprüfung

Die steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz stehen sicherlich mehr im Fokus der Öffentlichkeit als das Gesetz zur Umsetzung der als DAC 7 bekannten EU-Richtlinie. Doch auch diese gesetzgeberische Maßnahme kann zumindest für einige Unternehmen eine große Bedeutung haben. So wird bereits ab 2023 eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig bzw. steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen. Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht das Gesetz einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind.

Von Bedeutung ist auch, dass die Durchführung von Außenprüfungen modernisiert wird. Diese sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. So wird etwa ein neues Sanktionssystem eingeführt, um Steuerpflichtige zur besseren und schnelleren Mitwirkung zu bewegen. Dieses so genannte qualifizierte Mitwirkungsverlangen an Betriebe darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen. Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen aber innerhalb einer Frist von einem Monat nicht oder nicht hinreichend nach (Mitwirkungsverzögerung), wird ein Verzögerungsgeld festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann die Frist von einem Monat verlängert werden.

Zudem wird die sogenannte Ablaufhemmung begrenzt: Bisher trat die Festsetzungsverjährung erst ein, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen geänderten Bescheide formal bestandskräftig waren. Nun soll eine Betriebsprüfung nur noch für maximal fünf Jahre nach Erlass der Prüfungsanordnung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen. Diese Regelung soll die Finanzämter dazu bewegen, Prüfungen zeitig abzuschließen. Finanzämtern soll es darüber hinaus gestattet sein, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um so den Ablauf der Prüfung effizienter zu gestalten.