Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Gesetzgebung: Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung bis 3.000 Euro möglich

Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderleistung („Inflationsausgleichsprämie“) von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Im Einzelnen gilt: Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen, die vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Es kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG in der Fassung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz).

Praxistipp:
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.