Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind unter anderem im bestimmten Umfang Miet- und Pachtzinsen, die zuvor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Seit Jahren besteht ein Streit darüber, ob auch Entgelte für Messestandflächen unter die Hinzurechnung fallen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof dazu wie folgt entschieden: Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde (BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21).
Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung fortgeführt: Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 35/21). Im Urteilsfall nutzte die Klägerin die infrage stehenden Wirtschaftsgüter im gesamten Erhebungszeitraum nur an zehn Tagen im Zusammenhang mit ihren Messeteilnahmen. Die Klägerin habe die betreffenden Wirtschaftsgüter folglich nicht ständig in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Es seien auch keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin vom permanenten Vorhalten der Messestände abhängt. Die Messestände hätten in Bezug auf die Tätigkeit als Produktionsunternehmen im Übrigen keine wirtschaftliche Bedeutung, da sie nicht als Produktionsmittel eingesetzt wurden.