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GmbH: Beherrschender Geschäftsführer kann keinen Minijob ausüben

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer und sind lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich gilt hingegen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungs-frei sind, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger (oder beherrschender) Gesellschafter ist, keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für sein Gehalt muss die Lohnsteuer individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet und abgeführt werden. Der BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BFH-Beschluss vom 9.8.2023, VI B 1/23).

Der Sachverhalt: Eine GmbH schloss mit ihrem alleinigen Gesellschafter einen Anstellungsvertrag. Der Gesellschafter verpflichtete sich, in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die GmbH tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte zehn Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart. Die GmbH nahm für ihren Geschäftsführer zunächst eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent vor. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der GmbH nicht um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts handele. Da es sich um das zweite Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte, erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht und auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben erfolglos.

Begründung: Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung wird für sämtliche Zweige des Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG-Urteil vom 3.4.2014, B 2 U 26/12 R, Rz. 16, m.w.N.).