Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zusätzlich voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17, erst jetzt veröffentlicht).
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzamt akzeptierte die Kosten jedoch nicht. Wegen des sehr geringen zeitlichen Umfangs der Arbeiten, die im Arbeitszimmer verrichtet wurden, sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts, etwa am Küchentisch, hätten ausgeführt werden können. Dem folgte der BFH nicht. Ob ein Steuerpflichtiger die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – erledigen könne, sei unerheblich.
Praxistipp:
Trotz des positiven Urteils ist der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer noch nicht sicher – der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse prüfen, ob das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde oder ob die Klägerin dort auch private Tätigkeiten verrichtet hat. Gelangt das Finanzgericht zu der Erkenntnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet ein Abzug der Aufwendungen wegen der „gemischten Nutzung“ aus.