Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb oder der Behörde zwar eigentlich ein Schreibtisch steht, dieser aber nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann.
Nun hat das Sächsische Finanzgericht zugunsten einer Erzieherin entschieden, dass diese die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen kann, da ihr für bestimmte Tätigkeiten in der Kindertagesstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dort habe sie keinen büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kindern sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführen, Bastelarbeiten vorbereiten oder Portfolios zusammenstellen kann. Somit sei es der Erzieherin in der Kindertagesstätte mit den vorhandenen und zugänglichen dienstlichen Vorrichtungen nicht möglich, die objektiv erforderlichen Tätigkeiten, die über die reine Betreuung von Kindern hinausgehen und mit ihrem Beruf verbunden sind, durchzuführen. Um ihrer beruflichen Tätigkeit umfassend nachzukommen, ist sie mithin auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen (Urteil vom 19.7.2021, 3 K 1276/18).