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Häusliches Arbeitszimmer: Pauschale für das Homeoffice eingeführt

Viele Steuerbürger üben ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit gerade in Coronazeiten von zuhause aus (Tätigkeit im „Homeoffice“). Nach bisherigem Recht werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn insoweit ein eigenständiger Raum in der Wohnung vorhanden ist und dieser ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz etwa Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser.

Nun gilt: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Steuerzahler, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Dies ergibt sich aus einer Änderung des § 4 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020.

Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche (oder betriebliche) Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Fahren Sie an einem Tag zusätzlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz – wie erwähnt – auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt.

Die Regelung soll einfach anwendbar sein. Daher sieht die neue Regelung keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung auch ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 Euro) abzieht.

Praxistipp:
Bei aller Freude über die Neuregelung ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten bei Arbeitnehmern nur auswirken, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschritten wird.