Steuerbürger dürfen die Kosten für Handwerkerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung direkt von der Steuerschuld abziehen, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Die Finanzämter sind insoweit recht streng und verlangen zumeist auch entsprechende Nachweise. Der Bundesfinanzhof musste kürzlich entscheiden, ob eine Steuerermäßigung auch dann möglich ist, wenn ein Steuerzahler die Handwerkerarbeiten durch die eigene GmbH erbringen lässt und die Rechnung nur durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen wird. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter reicht diese Verbuchung allerdings nicht aus (BFH-Beschluss vom 9.6.2022, VI R 23/20).
Der Sachverhalt: Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister. Er ist an einer GmbH beteiligt, die er mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragte. Die Rechnung beglich er über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Handwerkerleistung, da keine Abwicklung der Zahlung über ein Kreditinstitut erfolgt sei. Die Klage blieb erfolglos. Begründung: Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Klägers grundsätzlich nach § 35a EStG begünstigt. Der Kläger hat die Rechnung der GmbH über die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskonto des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.
Praxistipp:
Achten Sie bei Handwerkerrechnungen darauf, dass der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird, denn nur dieser ist begünstigt. Und überweisen Sie anschließend den Rechnungsbetrag. Übrigens haben sich die Richter des BFH nicht daran „gestoßen“, dass die Handwerkerarbeiten von der „eigenen“ GmbH erbracht wurden. Bei Beachtung der Formvoraussetzungen, also einer Überweisung vom Privatkonto des Gesellschafters auf das Konto der GmbH, wäre folglich ein Abzug als Handwerkerleistungen möglich gewesen.