Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
So hatte das Finanzgericht München den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Das FG Rheinland-Pfalz hatte hingegen entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind. Das FG Berlin-Brandenburg und das FG des Landes Sachsen-Anhalt haben die Auffassung der Münchner Kollegen aus 2015 bestätigt und einen Abzug des Lohnanteils zugelassen. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Reparatur des Hoftores in der Werkstatt eines Schreiners, im Fall des FG Sachsen-Anhalt um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür.
Doch jüngst hat der Bundesfinanzhof leider eine ablehnende Haltung eingenommen: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).