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Haushaltshilfe: Corona-Bonus von 1.500 Euro darf steuerfrei gezahlt werden

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Umgangssprachlich wird die Leistung des Arbeitgebers auch als Corona-Bonus bezeichnet. Nachdem der Steuervorteil zunächst nur per Verwaltungsanweisung zugelassen wurde, ist er mittlerweile auch gesetzlich verankert worden (§ 3 Nr. 11a EStG). Vielen ist nicht bewusst, dass der Zuschuss auch geringfügig Beschäftigen in Privathaushalten steuerfrei gezahlt werden darf.

Einer Haushaltshilfe dürfen also in der Corona-Zeit 1.500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Lohn (zumeist 450 Euro) ohne Belastung mit Steuern und auch ohne Belastung mit Sozialabgaben gezahlt werden (Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 6/2020). Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro. Das heißt: Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Praxistipp:
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Und: Der Corona-Bonus muss vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, das heißt es müssen insoweit Unterlagen aufbewahrt werden, die belegen, wann der Bonus gezahlt wurde uns aus welchem Rechtsgrund. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Bonus wirklich nur „zusätzlich“ gezahlt werden sollte. Zwar gab es zuletzt seitens des Bundesfinanzhofs eine gewisse Erleichterung hinsichtlich der Frage, wann eine Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird. Doch plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 diesbezüglich eine Verschärfung, die rückwirkend greifen soll.