Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Steuerbegünstigt sind auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bislang will die Finanzverwaltung die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ hingegen nicht zum Abzug zulassen, das heißt für den Fall, wenn der Auftraggeber noch in der eigenen Wohnung lebt. Das Sächsische Finanzgericht hat aber entschieden, dass die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei Personen abziehbar sein müssen, die allein in ihrem Haushalt leben (Urteil vom 14.10.20202, 2 K 323/20).
Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Nach Auffassung der Finanzrichter hingegen sind 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.