Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Steuerbegünstigt sind auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BFH-Urteil vom 28.1.2016, VI R 18/14). Die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ werden von der Finanzverwaltung hingegen nicht zum Abzug zulassen. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 für ein Hausnotrufsystem kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21).
Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Das Finanzgericht gab der Klage zwar statt, doch der BFH sieht dies anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Praxistipp:
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass er sich von der erstgenannten Entscheidung aus dem Jahre 2016 abgrenzt. Dort erfolgte der Notruf über einen so genannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm (Quelle: Mitteilung des BFH vom 4.5.2023). Das heißt, dass im Fall des „Betreuten Wohnens“ ein Abzug der Kosten für ein Hausnotrufsystem möglich bleibt.