Immer mehr Unternehmer nutzen ein Fahrrad für den Weg zum Betrieb oder überlassen ihren Mitarbeitern ein „Jobrad“. Üblicherweise werden die Fahrräder auch privat genutzt bzw. den Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen. Einkommensteuerlich müssen Unternehmer die Privatnutzung allerdings nicht versteuern. Und für die Überlassung an Arbeitnehmer gibt es ebenfalls Begünstigungen. Seit 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Begünstigungen gelten auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als „Fahrzeug“ gilt.
Erfolgt die Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der private Nutzungsanteil in aktuellen Fällen monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 Euro kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen. Das heißt: Bei einem (Elektro-)Fahrrad mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 4.000 Euro werden pro Monat 1 % von ¼ von 4.000 Euro, also 10 Euro lohnversteuert. Das sind im Jahr
120 Euro. Bei schnellen E-Bikes, so genannten S-Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Fahrzeug eingestuft sind, gilt für die Überlassung in aktuellen Fällen ebenfalls die „Viertel-Regelung.“ Hier ist aber noch ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erforderlich. Bei Fahrrädern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft sind, unterbleibt ein solcher Zuschlag.
Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen werden aber nicht auf die Umsatzsteuer übertragen. Das heißt: Grundlage für die Besteuerung der Privatnutzung durch Unternehmer und für die Überlassung an Arbeitnehmer bildet die Ein-Prozent-Regelung. Die Fahrtenbuchmethode ist bei Fahrrädern ausgeschlossen, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).
Beispiel: Herr Müller hat von seinem Arbeitgeber im Jahre 2021 ein E-Bike (kein S-Pedelec) auch zur privaten Nutzung erhalten. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt 5.000 Euro. Herr Müller muss monatlich 0,25 % von 5.000 Euro, also 12,50 Euro lohnversteuern. Im Jahr sind das 150 Euro. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt hingegen 5.000 Euro x 1 % = 50 Euro, 12 Monate = 600 Euro. Umsatzsteuer pro Jahr somit: 19/119 von 600 Euro = 95,80 Euro. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber ans Finanzamt zahlen.
Praxistipp:
Falls der Wert des Fahrrades, also die unverbindliche Preisempfehlung, weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Leider ist die Besteuerung von Firmenfahrrädern fast schon zu einer eigenen Wissenschaft geworden. Bitte sprechen Sie uns bei Zweifelsfragen rechtzeitig an.