Großunternehmen schließen für ihre Dienstwagenflotten zumeist Rahmenverträge mit bestimmten Kfz-Herstellern ab, die ihnen den Kauf der Fahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen ermöglichen. Oftmals vereinbaren sie dabei, dass auch ihre Mitarbeiter großzügige Rabatte erhalten, wenn sie ein Fahrzeug erwerben. Sie wirken also daran mit, dass ihren Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zugute kommt. Doch geht dieses Mitwirken so weit, dass bei den Arbeitnehmern „Arbeitslohn von dritter Seite“ anzunehmen wäre, der zu versteuern ist? Mit Urteil vom 9.9.2020 (2 K 1690/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung mit zahlreichen angestellten Außendienstmitarbeitern. Die Krankenkasse erhielt bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe ihrer Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw). Das Finanzamt qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei. Die Finanzrichter hingegen entschieden, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten.
In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert.