Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Kinderfreibetrag: Identifikationsnummer des Kindes ist erforderlich

Wer Kindergeld beantragt, muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 63 EStG). Die Familienkassen wollen durch einen Abgleich der Identifikationsnummern eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld und damit Überzahlungen vermeiden. Seit dem 1. Januar 2023 ist auch für die Beantragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Steuererklärung erforderlich, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).

Praxistipp:
Finden Sie die Identifikationsnummer in den Unterlagen nicht mehr, dann können Sie diese über ein Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern oder per Brief an dieses Amt erneut anfordern. Wenn an das Kind noch keine Identifikationsnummer vergeben worden ist oder deswegen nicht vergeben wird, weil es dauerhaft außerhalb Deutschlands wohnt oder sich aufhält und keiner inländischen Steuerpflicht unterliegt, erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise, zum Beispiel durch Ausweisdokumente, ausländische Urkunden oder die Angabe eines ausländischen Personenkennzeichens. Damit sichergestellt ist, dass Kinder, deren Identität im Vergabeverfahren der Identifikationsnummer oder auf andere geeignete Weise zunächst nicht eindeutig geklärt werden kann, dennoch berücksichtigt werden für die Monate, in denen sie die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder erfüllen, wirkt die Vergabe der Identifikationsnummer oder die Identifizierung auf diese Monate zurück.