Wer ungerechtfertigt Kindergeld bezogen hat, muss dieses selbstverständlich zurückzahlen, wenn die Familienkasse den Fall erneut prüft und die fälschliche Auszahlung feststellt. Doch oftmals beruhen die Rückforderungen nicht auf falschen Angaben, sondern auf einer Nachlässigkeit oder einer Unkenntnis. Wie dem auch sei: Die Rückforderungen treffen Eltern und Kinder zumeist empfindlich. Vor allem aber: Sind Sozialleistungen wegen der ursprünglichen Zahlung von Kindergeld gekürzt worden, so können diese nach Rückzahlung des Kindergeldes nun nicht ohne Weiteres nachgefordert werden. In diesen Fällen könnte ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Allerdings tun sich die Familienkassen mit einem solchen Erlass schwer.
Im Jahre 2019 hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zwar entschieden, dass zumindest dann ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe des Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18). Nun hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil jedoch wieder revidiert. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheide regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 45/19).