Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste, haben Eltern während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld. Und nicht nur diese Zeit, sondern auch die Übergangszeit davor und danach ist grundsätzlich durch Kindergeld begünstigt – vorausgesetzt, die Übergangszeit dauert nicht länger als vier volle Monate. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).
Der Sachverhalt: Die Tochter des Klägers begann nach dem Abitur im September 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. Die Tochter litt an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand derart, dass sie das FSJ zum Ende des Monats kündigte und sich anschließend praktisch durchgängig bis Dezember 2018 in stationärer Behandlung befand. Ab Januar 2019 war die Tochter wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2018 auf. Der BFH sieht dies als rechtens an.
Begründung: Die Tochter erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, da sie im Streitzeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 aufgrund ihrer Erkrankung keinen Freiwilligendienst leistete. Der Freiwilligendienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe wurde zum 31.5.2018 gekündigt und damit beendet. Mangels rechtlicher Bindung zu dem Träger (Johanniter-Unfall-Hilfe) liege auch keine möglicherweise unschädliche krankheitsbedingte zeitweise Unterbrechung, sondern eine Beendigung des Freiwilligendienstes vor. Ein Kind wird zwar in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des FSJ berücksichtigt, doch die Unterbrechung dauerte im Streitfall mehr als vier Monate. Bei der Tochter handelte es sich auch nicht um ein Kind, „das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann“ (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ein FSJ stelle nämlich grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Da die Ableistung eines FSJ keine Berufsausbildung darstellt, ist auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes nicht begünstigt.