Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können und „Veräußerungsgewinne“ daher der Einkommensteuer unterliegen. Ein Gewinn ist also auch dann zu versteuern, wenn das Geschäft im Privat- und nicht im Betriebsvermögen abgewickelt wird. Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung gestützt. Bei Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum und Monero handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegen-stand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die Kryptowerte seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Im Übrigen liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet.
Praxistipp:
Gegen das Urteil des FG Köln liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/22 vor. Die gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg eingelegte Revision (Az. IX R 27/21) wurde hingegen zurückgenommen. Im Übrigen hat die Finanzverwaltung soeben erst noch einmal ausführlich zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Z IV C 1 – S 2256/19/10003 :001). Wir werden Sie darüber noch gesondert informieren.