Wer einen Webdesigner für die Gestaltung oder Überarbeitung seiner Homepage beauftragt, soll hierfür nach dem Willen der Künstlersozialkasse üblicherweise eine Abgabe zur Künstlersozialversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn das beauftragte Unternehmen als juristische Person, also zum Beispiel als GmbH, firmiert. Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 Prozent des Honorars. Kürzlich hat das Bundessozialgericht aber entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R).
Sachverhalt: Der klagende Rechtsanwalt beauftragte in 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei und zahlte hierfür 1.750 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung wurde eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nachgefordert (damals 4,8 Prozent). Der Kläger habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür Honorarzahlungen geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KSVG von 450 Euro sei hierdurch überschritten. Doch die Richter des BSG sehen keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Zu der Abgabe sind unter anderem Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (so genannte Eigenwerber). Der Kläger ist als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne und er hat mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei einen Webdesigner beauftragt. Das begründet indes noch nicht seine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.