Wer einem Freund oder einem Nachbarn „hilft“ und für seine Arbeit eine „Vergütung“ erhält, muss auch diese Einnahmen grundsätzlich versteuern. So hat der Bundesfinanzhof selbst die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.9.2004, IX R 13/02). Doch nicht jede Hilfeleistung, für die Geld fließt, ist per sé einkommensteuerpflichtig. Kürzlich musste sich das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befassen, dass ein Mitbürger seiner älteren Nachbarin bei Bankgeschäften und Behördengängen behilflich war und hierfür eine „Vergütung“ erhielt.
Die Richter haben hier entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, einkommensteuerlich unbeachtlich sind, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung seien die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive – wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit – für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin unter anderem gebeten, ihr beim Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen behilflich zu sein. Eine Vereinbarung über eine Vergütung wurde – zunächst – nicht geschlossen. Erst acht Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung und einer bestehenden Bankvollmacht überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro vom Konto der Nachbarin auf sein Konto. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrag von 5.000 Euro zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte, gewährte einen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro und versteuerte mithin 2.600 Euro.
Die Finanzrichter sahen in dem Fall jedoch überhaupt keine steuerbaren Einkünfte. Die Begründung: Zwar können auch Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Gegenstand entgeltlicher Verträge sein. Die Hilfeleistungen des Klägers seien jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen, die typischerweise eine Gegenleistung auslösen. Im Vordergrund stand stattdessen die persönliche Verbundenheit, die den Kläger dazu veranlasste, seiner Nachbarin den von ihr ungeliebten Schriftverkehr abzunehmen und ihr bei einem eventuellen Eintritt des Betreuungsfalls als Betreuer zur Seite zu stehen.
Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden, regelmäßige Besuche, auch zum Kartenspielen und teilweise ohne konkreten Anlass sowie Hilfeleistungen in Einzelfällen gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird. Werde in einem solchen Fall nach über acht Jahren etwas vergütet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, könne dieses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als klassische Vergütung im Einzelnen zuvor erbrachter Leistungen gewertet werden, sondern vielmehr als „vergüten“ im Sinne von „wiedergutmachen“.
Praxistipp:
Freigebige Zuwendungen können bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages eine Schenkungsteuer auslösen. Allerdings bleiben mindestens 20.000 Euro von der Schenkungsteuer verschont.