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Neue Größenklasseneinteilung für Betriebsprüfungen

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die neue Einordnung von Betrieben in Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe als Richtwert bei Betriebsprüfungen.

Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt kann einen Betrieb jederzeit betreffen. Zwar ist dies bei großen Betrieben häufiger der Fall, nämlich lückenlos, aber auch Klein- und Mittelstandsunternehmen werden in der Regel in einem Turnus von 3 Jahren geprüft.

Zunächst wird der Betriebsprüfer sich durch einen Anruf ankündigen, bevor er Ihnen ein offizielles Schreiben zukommen lässt. Hat man dem Finanzamt bis dato etwas nicht gemeldet, besteht während dieser Zeitspanne noch die Möglichkeit eine Selbstanzeige einzureichen. So erwartet einen neben der Nachzahlung der versäumten Steuerbeträge gegebenfalls ein Zuschlag, jedoch keine Strafanzeige. Wir beraten Sie hinsichtlich einer Selbstanzeige, sodass Sie formale Fehler, die sich später nachteilig auswirken können, vermeiden.

Während der Betriebsprüfung stehen wir als Ihr Steuerberater als Ansprechpartner für den Prüfer zur Verfügung. Wir kennen Ihre Buchhaltung und sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen. Außerdem wissen wir mit welchen Fragen zu rechnen ist und wie darauf reagiert werden sollte.

Die Finanzverwaltung legt alle 3 Jahre Größenklassen für Betriebe fest, die sich an Umsatz und Gewinn orientieren. Diese können einen Anhaltspunkt für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen geben.
Ab dem 1. Januar 2016 gilt eine neue Einordnung in Größenklassen. Diese ist in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums einsehbar.

Eine Betriebsprüfung ist – besonders mit professionaller Unterstützung – jedoch kein Grund zur Panik.