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Nutzungsentschädigung: Verteilung über die Laufzeit vom BFH verneint

Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen können ihre Grundstücke zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Nutzungsentschädigung. Die Frage ist, ob die Nutzungsentschädigung bei Zufluss versteuert werden muss oder ob sie auf die Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren verteilt werden kann und so mit jeweils nur 1/20 zu versteuern ist. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren. Zudem müssten die Einnahmen – im Allgemeinen – sofort versteuert werden, wenn der Vorauszahlungszeitraum nicht konkret bestimmt ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG komme nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart wurde oder wenn die Zeitdauer anhand objektiver Umstände ‑ gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ‑ zumindest bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22).

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Nutzungsvertrag, aufgrund dessen er der GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von so genannten Ökopunkten zur Verfügung stellte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Der Kläger beantragte, die Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag gleichmäßig auf eine Laufzeit von 20 Jahren zu verteilen, scheiterte mit seinem Begehren aber in allen Instanzen. Zutreffend sei eine Verteilung der Zahlungen der GmbH auf eine Laufzeit von 20 Jahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG abgelehnt worden, da ein konkreter Vorauszahlungszeitraum von mehr als fünf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar ist. Bei Bezug der Einnahmen, deren Verteilung in Rede steht, müsse feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt- so der BFH. Hierfür genüge nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung. Zwar stehe im Streitfall aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre ein Mindestnutzungszeitraum fest. Gleichwohl fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung beziehungsweise des Vorauszahlungszeitraum – gegebenenfalls im Schätzungswege – feststellen ließe.