Bei Knock-Out-Zertifikaten, die infolge Erreichens der Knock-Out-Schwelle wertlos werden, darf der Verlust steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Es handelt sich um „negative Kapitaleinkünfte“ (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 1/17). Der Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2011 hohe Verluste, die auf das Erreichen der Knock-Out-Barriere zurückzuführen waren. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an. Nach Auffassung des BFH hingegen sind die Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage bis 2008 sei überholt. Die Verluste ermitteln sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den ausbezahlten Restwerten, wobei Letztere hier nahe 0 Euro lagen.
Praxistipp:
Ab dem 1.1.2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, der Höhe nach nur noch begrenzt auf 20.000 Euro steuermindernd verrechnet werden, und zwar nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und (bis 20.000 Euro) mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).